Mediendienste-Staatsvertrag
- Mediendienste-Staatsvertrag
Mediendienste-Staatsvertrag
[Abk. MDStV], eine
Vereinbarung zwischen den deutschen Bundesländern, mit der einheitliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten geschaffen werden sollen. Der MDStV trat zum 1. August 1997
parallel zum
Telekommunikationsgesetz (TGK) und dem Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG, sog.
Multimediagesetz) in Kraft.
Der MDStV bezieht sich auf das
Angebot und die Nutzung von drahtlos oder leitungsgebunden verbreiteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendiensten), die sich an die Allgemeinheit
richten. Der MDStV umfasst also Verteildienste wie
Teleshopping und Radio- oder
Videotext (
Rundfunk und
Fernsehen selbst jedoch nicht) sowie Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- und Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen
Speichern zur Nutzung übermittelt werden.
Der MDStV regelt besondere Pflichten und Rechte der Anbieter, insbesondere deren
Verantwortlichkeit und Sorgfaltspflicht, das Verbot Gewalt verherrlichender oder pornographischer Angebote sowie die Pflicht, Gegendarstellungen zu veröffentlichen. Der anonyme Zugang zu den Mediendiensten ist sicherzustellen. Ferner sind Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die
Aufsicht obliegt Landesbehörden.
Der MDStV sollte den Anbietern Planungs- und
Rechtssicherheit geben, dieses Ziel gilt aber als verfehlt, da die
Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen MDStV, IuKDG und TKG unscharf ist. Auch andere Aspekte haben sich in der Rechtspraxis als nicht genügend tragfähig herausgestellt. So ist die im MDStV vorgesehene
Sperrung unzulässiger Inhalte durch die Aufsichtsbehörden nicht möglich, stattdessen werden oft komplette Server gesperrt. Darüber hinaus gestattet der MDStV (im
Gegensatz zum IuKDG) auch das Vorgehen gegen Anbieter
fremder Inhalte, wenn die eigentlichen Verantwortlichen nicht haftbar gemacht werden können. So wurde der
Geschäftsführer des Online-Dienstes
CompuServe, Felix Somm, erstinstanzlich wegen
Verbreitung von
Kinderpornographie zu zwei Jahren Haft verurteilt, da einige Kunden den Dienst zum
Austausch entsprechender Bilder genutzt hatten; erst in zweiter Instanz wurde er freigesprochen.
Universal-Lexikon.
2012.
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